Satzung

des Jugendtreff Thalmässing e.V.

§ 1 Name 
Der Verein führt den Namen „Jugendtreff Thalmässing e.V.“ und soll beim Amtsgericht Hilpoltstein eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Thalmässing. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

§ 2 Zweck 
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Jugendlichen im Freizeitbereich. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Betrieb eines Jugendtreffs in der Marktgemeinde Thalmässing, welcher von den Jugendlichen im Sinne einer demokratischen Selbstverwaltung geführt werden soll. Daraus ergeben sich folgende Maßnahmen:

a) Initiieren und Betreiben eines Jugendtreffs
b) Hilfe für Jugendliche, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten
c) Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme der Jugendlichen
im Freizeitbereich

(2) Der Jugendtreff verfolgt dabei Ziele der öffentlichen Jugendpflege, und erfüllt damit im Rahmen seiner Möglichkeiten auch Aufgaben der gemeindlichen Jugendarbeit:

1. Förderung der Begegnung junger Menschen unter Überwindung rassistischer, sozialer, politischer und religiöser Vorurteile.

2. Das Prinzip der Selbstbestimmung soll das Erlernen und Üben von demokratischen und sozialen Verhaltensweisen bei den Jugendlichen fördern.

3. Der Jugendtreff arbeitet parteipolitisch und konfessionell neutral. Im Sinne des Grundgesetzes (GG) widersetzt er sich jeglichen politischen Extremen und radikalen Tendenzen.

4. Grundsätzlich versucht der Jugendtreff mit seinen Angeboten die Freizeitgestaltung der Jugendlichen aus dem Gebiet der Marktgemeinde Thalmässing zu verbessern.

§ 3 Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Jugendarbeit

Der Verein tritt gegenüber der Gemeinde und anderen Trägern als Verhandlungs- und Vertragspartner auf, um ein verbindliches Konzept zu erarbeiten, aufgrund dessen ein Jugendtreff in Thalmässing betrieben werden kann. (Der Verein ist bereit, selbst die Verantwortung für die Führung der Freizeitstätte (Trägerschaft) zu übernehmen. )


§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Jugendtreff Thalmässing e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Jugendtreff Thalmässing ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Jugendtreff Thalmässing e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungssätze begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Jugendtreff Thalmässing e.V. können alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen ab dem 14. bis zum 27. Lebensjahr werden, die

a) eine schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnet haben und
b) sich zu den Zielen des Vereins bekennen.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich kostenlos und wird mit der Eintragung in die Vereinsliste vollzogen.

(2) Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, gehören dem Verein als förderndes Mitglied an. Juristische Personen können fördernde Mitglieder werden. Fördernde Mitglieder nehmen beratend am Vereinsleben teil und haben deshalb in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, aber Rederecht. Vorstandsmitglieder sind von dieser Bestimmung ausgeschlossen, d.h. Vorstandsmitglieder, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, haben in der Mitgliederversammlung Stimm- und Rederecht.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

(5) Ein Ausschluss erfolgt

a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, die Hausordnung oder gegen die Interessen des Vereins,

b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
Über den Ausschluss eines Mitglieds wegen grober und nachhaltiger Verstöße gegen die Satzung des Vereins entscheidet der Vorstand. In der Mitgliederversammlung besteht die Möglichkeit Widerspruch zu erheben und es kommt dann durch dieses Gremium zu einer endgültigen Entscheidung.

§ 6 Rechte
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, den Jugendtreff unter Beachtung der Hausordnung im Rahmen der Öffnungszeiten oder in Absprache mit dem Vorstand zu benutzen.

(2) Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins sowie seiner Gruppen zu den Vergünstigungen teilzunehmen, die dafür jeweils von der Mitgliederversammlung bzw. wenn nicht geschehen, vom Vorstand des Vereins festgelegt werden.

§ 7 Pflichten
Die Mitglieder des Vereins haben die Pflicht,

a) sich für die Aufgaben und Ziele des Vereins einzusetzen und
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die beschließende Vertretung aller Mitglieder des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet mindestens halbjährlich statt.

(2) Sie ist vom Vereinsvorstand fristgemäß unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage. Die Einladung erfolgt durch öffentliche Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Marktgemeinde Thalmässing.

(3) Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn diese vom Vorstand oder von mindestens ¼ der Mitglieder des Vereins schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung des Vereins ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist und mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Beschlussfassung über wichtige und grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins und des Betriebs des Jugendtreffs (u.a. Hausordnung)
b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes für die Dauer eines Jahres
e) Wahl zweier Kassenrevisoren für die Dauer eines Jahres, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen.
f) Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins
g) Satzungsänderungen; diese bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
h) Für eine Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder.

(6) Stimmenabgaben für nicht anwesende Mitglieder sind nicht möglich. Stimmenenthaltungen sind gültige Stimmen. Die Wahlen der Vorstandschaft erfolgen geheim. Sonstige Abstimmungen können mit Handzeichen erfolgen, es sei denn, 1/4 der anwesenden Mitglieder verlangt eine geheime Abstimmung.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und in das jedes Vereinsmitglied Einsicht nehmen kann.

§ 10 Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, die mindestens 18 Jahre alt sein müssen und den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beide sind für sich alleine vertretungsberechtigt. Mitglieder des Vorstandes sind zudem einE KassiererIn, einE SchriftführerIn, bis zu vier BeisitzerInnen und mit beratender Stimme der/die Jugendbeauftragte der Marktgemeinde oder ein Mitglied des Jugendausschusses des Marktgemeinderates.
Die Vorstandschaft soll paritätisch aus Frauen und Männern besetzt sein.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Bei Führung seiner Aufgaben ist der Vorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 100 € belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 100 € belasten ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes nötig. Diese Vertretungsbeschränkung gilt nur im Innenverhältnis

(4) Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er ist ermächtigt, Ausgaben bis zu einem Betrag von 50 € zu tätigen. Zahlungen über 50 € bedürfen außerdem der Unterschrift des 1. oder des 2. Vorsitzenden.

(5) Der Vorstand trifft sich mindestens alle zwei Monate. Die Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich, zu Ihnen müssen die Vorstandsmitglieder fristgemäß eingeladen werden. Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, in das jedes Vereinsmitglied Einsicht nehmen kann.

(6) Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Mitglieder des Vorstandes sind zur satzungsgemäßen und aktiven Mitarbeit im Verein verpflichtet. Bei pflichtwidrigem Verhalten kann dem einzelnen Vorstandsmitglied das Mandat entzogen werden, wenn 2/3 der Mitgliederversammlung dies beschließen.

(7) Bei Ausscheiden oder Ausschluss eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sind innerhalb von sechs Wochen Neuwahlen einzuberufen. Die übrigen Vorstandsmitglieder haben das Recht, einen Ersatzmann bis zu dieser Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 11 Auslegung
Über Zweifelsfälle bei der Auslegung der Satzung entscheidet vorläufig der Vorstand des Vereins und endgültig die Mitgliederversammlung des Vereins.


§ 12 Vermögen 

(1) Die Mittel und Einnahmen des Vereins dürfen nur zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet werden.

(2) Die Prüfung der Mittel, die die Marktgemeinde dem Verein zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung des Vereins zur Verfügung stellt, obliegt der Marktgemeinde Thalmässing. Die Eigenverantwortlichkeit des Vereins darf dabei nicht beeinträchtigt werden.

§ 13 Vereinsauflösung

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes wird das Vermögen des Vereins der Marktgemeinde Thalmässing zur Verwendung im Bereich offene Jugendarbeit zweckgebunden übergeben

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren, die gewährleisten, dass das vorhandene Vermögen der in (1) genannten Bestimmung zugeführt wird.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Ihrer Beschlussfassung am 03.04.98 in Kraft.

Stand: 05.04.2006

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